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Wahlbekanntmachung

10.02.2016

Titelbild zum News-Artikel Wahlbekanntmachung

Wahlbekanntmachung

1. Am Sonntag, 13. März 2016 findet in Sachsen-Anhalt die Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2. Die Gemeinde Möser ist in folgende Anzahl Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk 1 - Ortschaft Hohenwarthe
Informationspunkt Hohenwarthe - Hauptstraße 47,39291 Möser OT Hohenwarthe

Wahlbezirk 2 - Ortschaft Körbelitz
Gemeindehaus „Alte Schule“ - Breite Straße 14, 39175 Möser OT Körbelitz

Wahlbezirk 3 - Ortschaft Lostau
Gemeindehaus Lostau - Möserstraße 19, 39291 Möser OT Lostau

Wahlbezirk 4 - Ortschaft Möser
Bürgerzentrum - Rudolf-Breitscheid-Weg 24, 39291 Möser

Wahlbezirk 5 - Ortschaft Pietzpuhl
Kavaliershaus - Schloßstraße 3, 39291 Möser OT Pietzpuhl

Wahlbezirk 6 - Ortschaft Schermen
Gemeindezentrum Schermen - Schulstraße 3, 39291 Möser OT Schermen

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 15.02.2016 bis 21.02.2016 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

3. Jeder Wahlberechtigte, der keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wahlberechtigten haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitzubringen und ihren Personalausweis oder ein amtliches Dokument (etwa Reisepass oder Führerschein) bereitzuhalten. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält am Wahltag im zuständigen Wahlraum einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wahlberechtigte hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvor-schläge unter Angabe der Partei, ggf. auch ihrer Kurzbezeichnung, bei Bewerber, die nicht für eine Partei auftreten, die Bezeichnung „Einzelbewerber” und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeswahlvorschlägen in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, ggf. auch ihre Kurzbezeichnungen und jeweils die Namen der ersten drei Bewerber der zugelassenen Landeswahlvor-schläge und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

4. Der Wahlberechtigte gibt:
4.1. die Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und
4.2. die Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Landeswahlvorschlag sie gel-ten soll.
Der Stimmzettel muss von dem Wahlberechtigten in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von umstehenden Personen nicht erkannt werden kann.

5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahl-geschäftes möglich ist. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Ton, Schrift oder Bild, sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 30 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt – LWG).

6. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein aus-gestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde Möser einen amtlichen Stimmzettel, einen amtli-chen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Für die Briefwahl ist der wahl-berechtigten Person ein Merkblatt nach dem Muster der Anlage 22 der Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LWO) zur Verfügung zu stellen.

7. Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 27 Abs. 2 des Wahlge-setzes des Landes Sachsen-Anhalt).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).


Möser, 10.02.2016