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Information zum Hundegesetz des Landes Sachsen-Anhalt

12.01.2016

Titelbild zum News-Artikel Information zum Hundegesetz des Landes Sachsen-Anhalt

Information zum Hundegesetz des Landes Sachsen-Anhalt

Seit dem 01.März 2009 gilt in Sachsen-Anhalt das Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (HundeG LSA).Zweck des Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind.

Zum 01.03.2016 tritt nun mit einer Änderung zum Hundegesetz ein Zucht-, Vermehrungs- und Handelsverbot für gefährliche Hunde nach § 3 Absatz 2 HundeG LSA in Kraft.

§ 3 (2) HundeG gilt für Hunde, die § 2 Absatz 2 Satz 1 des Hundeverbringungs- und-einfuhrbeschränkungsgesetzes unterliegen. Hierzu gehören Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

Für diese Hunde wird gemäß § 3 (2) HundeG LSA die Gefährlichkeit aufgrund der Rassezugehörigkeit vermutet.
Gemäß § 16 Absatz 1 Nr. 5 HundeG LSA handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig ab dem 01.März 2016 gefährliche Hunde züchtet oder vermehrt oder mit diesen handelt. (Ob gewerblich oder nichtgewerblich ist hier unerheblich.)

Für Rückfragen zum Hundegesetz des Landes Sachsen-Anhalt wenden sie sich bitte an das Ordnungsamt der Gemeinde Möser (03922/908-65).