Gemeinde informiert: Pflichten im Winter
26.11.2021
Zur Vermeidung von Unfällen auf öffentlichen Straßen durch Glätte, überfrierende Nässe oder Schnee und sich daraus ggf. ergebenen Schadenersatzansprüchen ist die Durchführung eines verantwortungsbewussten Winterdienstes unumgänglich.
Der einzelne Verkehrsteilnehmer muss sich zwar durch eigene Vorsorge und Aufmerksamkeit auf die winterlichen Verhältnisse einstellen, dennoch besteht die gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsbereiche.
Für die Durchführung des Winterdienstes auf dem Straßen- und Wegenetz innerhalb der geschlossenen Ortschaften ist die Gemeinde Möser verantwortlich. In den jährlich zu aktualisierenden Räum- und Streuplänen sind gefährliche und verkehrswichtige Stellen (z.B. Brücken, Haltestellen) erfasst. Die vorhandenen Straßen, Wege und Plätze sind entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung einzelnen Prioritäten zugeordnet. Die Räum- und Streupläne bilden die Grundlage für die Reihenfolge der Beräumung.
Mit Beschluss der Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der Gemeinde Möser (Straßenreinigungssatzung) wurde die Verpflichtung zur Reinigung und somit zur Durchführung des Winterdienstes teilweise auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossene, bebaute und unbebaute Grundstücke übertragen. Der Satzungstext ist auf der Internetseite der Gemeinde Möser www.gemeinde-moeser.de veröffentlicht.
Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht haben diese Grundstückseigentümer/-besitzer den Winterdienst durchzuführen. So sind u.a. Gehwege vor den Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen und erforderlichenfalls abzustumpfen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Wenn sich vor dem Grundstück kein Gehweg befindet, ist gemäß den Festlegungen der benannten Satzung, entlang der Grundstücksgrenze ein Streifen von 1,50 Metern Breite vom Schnee zu räumen und erforderlichenfalls abzustumpfen. Für jedes Grundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 Metern zu räumen.
Die Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes besteht bei Schneefall sofort andernfalls in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr.
Wer aus zeitlichen oder gesundheitlichen Gründen der Räumpflicht nicht nachkommen kann, muss eine dritte Person mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragen.